Bußgeldverfahren
Betäubungsmittelstrafrecht
Kaum ein Bereich des Strafrechts ist so stark durch Gesetzesänderungen und
höchstrichterliche Rechtsprechung in Bewegung wie das Betäubungsmittelstrafrecht. Seit dem
1. April 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) mehr, sondern wird eigenständig im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Für
alle übrigen Substanzen – von Amphetaminen über Kokain bis zu synthetischen
Cannabinoiden – gilt weiterhin das klassische BtMG mit seinem ausdifferenzierten System
aus Grundtatbeständen, Qualifikationen und Strafzumessungsregeln. Wer sich mit dem
Vorwurf eines Betäubungsmitteldelikts konfrontiert sieht, sollte sich frühzeitig anwaltlich
beraten lassen, da bereits die Einstufung einer Menge oder die Bewertung eines einzelnen
Chatverlaufs über die Höhe der zu erwartenden Strafe entscheiden kann.
Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln
Der Grundtatbestand des § 29 BtMG erfasst unter anderem den Besitz, den Erwerb, die
Einfuhr und den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln und wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In der Praxis betrifft dies vor allem
Konsumenten, bei denen im Rahmen einer Verkehrskontrolle, einer Wohnungsdurchsuchung
oder eines Zufallsfundes geringe Mengen aufgefunden werden. Für den Eigenbedarf geringer
Mengen sieht § 31a BtMG die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ohne Auflagen vor,
deren Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich streng gehandhabt
werden. Ob eine solche Einstellung erreicht werden kann, hängt maßgeblich von der
Verteidigungsstrategie ab, insbesondere von einer sorgfältigen Prüfung der Ermittlungsakte
auf verwertbare und nicht verwertbare Beweismittel.
Handeltreiben, Herstellung und Einfuhr nicht geringer
Mengen
Deutlich gravierender fällt die Strafandrohung aus, sobald der Vorwurf des Handeltreibens,
der Herstellung, der Einfuhr in nicht geringer Menge oder eines bandenmäßigen Vorgehens
im Raum steht. Für Taten in nicht geringer Menge sieht § 29a BtMG eine
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, während § 30 BtMG bei besonders schweren
Fällen – etwa bei Beteiligung eines Erwachsenen an der Abgabe an Minderjährige oder bei
bandenmäßiger Begehung – eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wird zusätzlich eine
Waffe mitgeführt, greift § 30a BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Da der
Grenzwert der nicht geringen Menge je nach Substanz und Wirkstoffgehalt unterschiedlich
definiert und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Detail ausgeformt ist, kommt
der forensisch-toxikologischen Begutachtung und ihrer kritischen Überprüfung durch die
Verteidigung eine zentrale Bedeutung zu.
Cannabis und das Konsumcannabisgesetz
Mit dem Konsumcannabisgesetz wurde der Umgang mit Cannabis aus dem BtMG
herausgelöst und eigenständig geregelt. Volljährige dürfen seit April 2024 unter bestimmten
Voraussetzungen Cannabis besitzen und in begrenztem Umfang selbst anbauen; § 34 KCanG
stellt jedoch weiterhin zahlreiche Handlungsformen unter Strafe, sobald festgelegte
Mengengrenzen überschritten werden oder der Umgang außerhalb des erlaubten Rahmens
erfolgt, etwa beim Besitz oberhalb der zulässigen Menge am Wohnsitz oder außerhalb
desselben, beim unerlaubten Handeltreiben oder bei der Weitergabe an Minderjährige. Der
Bundesgerichtshof hat den aus dem BtMG bekannten Grenzwert der nicht geringen Menge
von 7,5 Gramm THC auch für das KCanG bestätigt. Für zahlreiche Alt-Verurteilungen nach
dem BtMG eröffnet die Gesetzesänderung zudem die Möglichkeit einer Tilgung aus dem
Bundeszentralregister sowie – über das Meistbegünstigungsprinzip – Chancen im laufenden
Straf- und Revisionsverfahren, wenn die mildere Rechtslage des KCanG anzuwenden ist.
Therapie statt Strafe und Verfahrenseinstellungen
Das Betäubungsmittelstrafrecht bietet an mehreren Stellen Möglichkeiten, eine
Hauptverhandlung oder den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu vermeiden. Nach § 35 BtMG
kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt
werden, wenn die Tat nachweislich auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Daneben
eröffnen die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung, insbesondere §§ 153, 153a
StPO, bei geringerer Schuld die Einstellung des Verfahrens gegen oder ohne Auflagen.
Welcher dieser Wege im Einzelfall in Betracht kommt, ist eine Frage der
Verteidigungsstrategie und sollte so früh wie möglich mit der Staatsanwaltschaft erörtert
werden.
Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
Eine wirksame Verteidigung setzt an mehreren Punkten an: der Rechtmäßigkeit von
Durchsuchungen und der Beweisverwertung, der korrekten Bestimmung von Wirkstoffgehalt
und Menge, der Abgrenzung zwischen Eigenkonsum und Handeltreiben sowie der Bewertung
von Telekommunikationsüberwachung und digitalen Beweismitteln. Gerade bei jungen
Beschuldigten und Ersttätern lassen sich häufig Einstellungen nach § 31a BtMG, § 153 StPO
oder – im Cannabisbereich – die Behandlung als bloße Ordnungswidrigkeit erreichen. In
komplexeren Verfahren mit dem Vorwurf des bandenmäßigen oder bewaffneten
Handeltreibens ist eine frühzeitige, akribische Aktenprüfung entscheidend, um Ansatzpunkte
für eine mildere Einstufung oder einen Freispruch zu identifizieren.
Wenn gegen Sie wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt wird oder eine Anklage im
Raum steht, berate ich Sie über die konkreten Erfolgsaussichten und das für Ihre Situation
passende Vorgehen.
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