Raub und Erpressung
Raub und Erpressung
Raub- und Erpressungsdelikte verbinden einen Angriff auf fremdes Eigentum oder Vermögen
mit dem Einsatz von Gewalt oder Drohung gegen eine Person und zählen deshalb zu den mit
besonderer Härte geahndeten Straftaten des Strafgesetzbuchs. Bereits der Grundtatbestand des
Raubes sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, in qualifizierten Fällen reicht der
Strafrahmen bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Angesichts dieser Straferwartung ist eine
sorgfältige rechtliche Einordnung des Tatgeschehens von zentraler Bedeutung.
Raub, § 249 StGB
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen
Dritten rechtswidrig zu bereichern, macht sich nach § 249 StGB strafbar. Der Strafrahmen
beträgt nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Entscheidend ist das Zusammenwirken von
Nötigungsmittel und Wegnahme: Das Nötigungsmittel muss final zur Ermöglichung der
Wegnahme eingesetzt werden.
Schwerer Raub, § 250 StGB
Führt der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich,
verwendet er Gewalt oder Drohung unter Einsatz eines solchen Werkzeugs, handelt er
bandenmäßig oder bringt er das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung, erhöht sich der Strafrahmen nach § 250 StGB auf mindestens drei
beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Abgrenzung, ob ein mitgeführter Gegenstand
tatsächlich als Waffe oder gefährliches Werkzeug im Sinne der Norm einzustufen ist, ist in der
forensischen Praxis regelmäßig ein zentraler Streitpunkt.
Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen
Menschen, sieht § 251 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren vor. Die Zurechnung des Todeserfolgs setzt voraus, dass sich in ihm die
spezifische, dem Raub anhaftende Gefahr verwirklicht hat, was in der Verteidigung sorgfältig
zu prüfen ist.
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Wird ein Dieb auf frischer Tat betroffen und wendet er Gewalt gegen eine Person an oder
droht er mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um sich im Besitz des gestohlenen
Gutes zu erhalten, wird die Tat nach § 252 StGB wie ein Raub bestraft. Der Unterschied zum
Raub liegt im zeitlichen Ablauf: Beim räuberischen Diebstahl erfolgt das Nötigungsmittel erst
nach der bereits vollendeten Wegnahme, um die Beute zu sichern.
Erpressung, § 253 StGB
Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und ihm dadurch einen
Vermögensnachteil zufügt, um sich zu bereichern, macht sich nach § 253 StGB strafbar. Der
Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren
Fällen nicht unter einem Jahr. Anders als beim Raub genügt hier bereits die Drohung mit
einem empfindlichen Übel, ohne dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
vorliegen muss.
Räuberische Erpressung, § 255 StGB
Erfolgt die Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, wird die Tat nach § 255 StGB wie ein Raub
bestraft und unterliegt damit demselben strengen Strafrahmen wie § 249 StGB. Die
Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist in Literatur und Rechtsprechung
umstritten und richtet sich im Wesentlichen danach, ob das Opfer selbst noch eine – wenn
auch erzwungene – Vermögensverfügung trifft oder ob der Täter die Sache eigenhändig
wegnimmt.
Verteidigung bei Raub- und Erpressungsvorwürfen
Zentrale Verteidigungsansätze liegen in der genauen Rekonstruktion des Geschehensablaufs,
insbesondere der zeitlichen Abfolge von Nötigungsmittel und Vermögensverschiebung, der
Einordnung mitgeführter Gegenstände als Waffe oder gefährliches Werkzeug sowie der Frage,
ob dem Beschuldigten die Bereicherungsabsicht tatsächlich nachgewiesen werden kann. Bei
mehreren Tatbeteiligten ist zudem die individuelle Tatbeteiligung jedes Einzelnen präzise zu
bewerten, da hiervon abhängt, ob eine Täterschaft, eine Beihilfe oder gar keine strafbare
Beteiligung vorliegt.
Bei einem Vorwurf aus dem Bereich Raub oder Erpressung sollten Sie von Beginn der
Ermittlungen an anwaltlich vertreten sein. Ich prüfe die Beweislage und entwickle mit Ihnen
eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
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