Straftaten gegen das Leben

Straftaten gegen das Leben

Der Vorwurf eines Tötungsdelikts zählt zu den schwerwiegendsten, die das deutsche
Strafrecht kennt. Die Delikte des sechzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs unterscheiden
sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen erheblich, und bereits die Frage, ob ein
Sachverhalt als Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung zu bewerten ist, kann über
lebenslange Freiheitsstrafe oder eine deutlich mildere Ahndung entscheiden. In Verfahren
dieser Größenordnung ist eine Verteidigung, die von Beginn der Ermittlungen an eigene
Ermittlungsansätze verfolgt und die Beweislage kritisch prüft, unverzichtbar.

Mord, § 211 StGB

Mord setzt voraus, dass der Täter einen Menschen tötet und dabei mindestens eines der in §
211 Absatz 2 StGB genannten Mordmerkmale verwirklicht. Diese gliedern sich in drei
Gruppen: Merkmale, die den Beweggrund betreffen, etwa Mordlust, Habgier oder sonst
niedrige Beweggründe; Merkmale der Tatausführung, etwa Heimtücke, Grausamkeit oder die
Verwendung gemeingefährlicher Mittel; sowie Merkmale, die den Zweck der Tat betreffen,
etwa die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat. Mord wird zwingend mit
lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Gerade das Mordmerkmal der Heimtücke, das ein
Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraussetzt, ist in der forensischen Praxis
häufig Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzung, ebenso die sogenannten
niedrigen Beweggründe, deren Bewertung stark vom Einzelfall abhängt.

Schwerer Raub, § 250 StGB

Führt der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich,
verwendet er Gewalt oder Drohung unter Einsatz eines solchen Werkzeugs, handelt er
bandenmäßig oder bringt er das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung, erhöht sich der Strafrahmen nach § 250 StGB auf mindestens drei
beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Abgrenzung, ob ein mitgeführter Gegenstand
tatsächlich als Waffe oder gefährliches Werkzeug im Sinne der Norm einzustufen ist, ist in der
forensischen Praxis regelmäßig ein zentraler Streitpunkt.

Totschlag und minder schwerer Fall, §§ 212, 213 StGB

Fehlt es an einem Mordmerkmal, kommt eine Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 StGB
in Betracht, der mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist. In besonders schweren
Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. § 213 StGB sieht demgegenüber für
minder schwere Fälle des Totschlags – etwa wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine
Misshandlung oder schwere Beleidigung des Opfers zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat
hingerissen wurde – einen deutlich milderen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor.
Die Abgrenzung zwischen Totschlag, minder schwerem Fall und Notwehrexzess ist
regelmäßig der zentrale Streitpunkt in der Hauptverhandlung.

Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

Ein eigener, milderer Tatbestand gilt für Fälle, in denen der Täter durch das ausdrückliche und
ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde. § 216 StGB sieht hierfür
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Abgrenzung zur Beihilfe zum
Suizid, die als solche straflos ist, erfordert eine sorgfältige tatsächliche und rechtliche
Bewertung des Geschehensablaufs.

Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Kommt ein Mensch ohne Tötungsvorsatz, aber durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu
Tode, greift § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Praktisch
relevant ist dieser Tatbestand insbesondere im Straßenverkehr, bei ärztlichen
Behandlungsfehlern und bei Arbeitsunfällen. Entscheidend ist regelmäßig, ob dem

Beschuldigten tatsächlich eine individuelle Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden
kann und ob der Erfolg für ihn vorhersehbar und vermeidbar war.

Aussetzung, § 221 StGB

Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder ihn in einer solchen Lage im Stich
lässt, obwohl er zur Fürsorge verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, macht sich nach § 221 StGB strafbar. Die Norm
wird häufig in Verbindung mit anderen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten geprüft,
etwa wenn ein verletztes Opfer ohne Hilfeleistung zurückgelassen wird.

Verteidigung bei Tötungsdelikten

In Tötungsdelikten entscheidet sich der Ausgang des Verfahrens häufig an der Frage des
Vorsatzes: Wusste und wollte der Beschuldigte den Tod des Opfers, oder handelte er allenfalls
fahrlässig oder im Affekt? Auch die Frage der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB, etwaige
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe wie Notwehr und Notwehrexzess sowie die
exakte Rekonstruktion des Tatgeschehens anhand von Spurenlage, Obduktionsbefunden und
Zeugenaussagen sind zentrale Ansatzpunkte einer wirksamen Verteidigung. Da
Tötungsdelikte vor dem Schwurgericht verhandelt werden und regelmäßig mit einer
Untersuchungshaft einhergehen, ist eine Verteidigung von der ersten Vernehmung an von
entscheidender Bedeutung.


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