Körperverletzung
Körperverletzung
Körperverletzungsdelikte gehören zu den in der Praxis häufigsten Vorwürfen im Strafrecht
und reichen von der einfachen Ohrfeige bis zu Taten mit lebensgefährlichen Folgen. Das
Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Schweregraden mit jeweils eigenem Strafrahmen,
wobei bereits die rechtliche Einordnung eines Geschehens – etwa als einfache oder als
gefährliche Körperverletzung – über die Höhe der zu erwartenden Strafe und die Frage einer
Bewährung entscheiden kann.
Einfache Körperverletzung, § 223 StGB
Der Grundtatbestand des § 223 StGB erfasst die körperliche Misshandlung sowie die
Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen und ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bedroht. Er ist als relatives Antragsdelikt ausgestaltet, sodass die
Verfolgung regelmäßig einen Strafantrag des Verletzten voraussetzt, sofern die
Staatsanwaltschaft nicht ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung bejaht. In der Praxis betrifft dieser Tatbestand die weit überwiegende Zahl der
Körperverletzungsverfahren, etwa im Nachgang von Streitigkeiten im privaten oder
nachbarschaftlichen Umfeld.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Deutlich strenger fällt der Strafrahmen aus, sobald eine der in § 224 StGB genannten
Qualifikationen erfüllt ist: die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen, der Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, ein hinterlistiger
Überfall, die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten oder eine das Leben
gefährdende Behandlung. § 224 StGB sieht hierfür Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren vor. Die Einstufung eines Gegenstands als gefährliches Werkzeug oder die Frage,
ob eine Handlung objektiv geeignet war, das Leben zu gefährden, sind in der Praxis häufig
umstritten und bieten regelmäßig Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Führt die Tat zum Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Sprache oder der
Fortpflanzungsfähigkeit, zu einer erheblichen dauernden Entstellung oder zu Siechtum,
Lähmung oder geistiger Erkrankung des Opfers, liegt eine schwere Körperverletzung im
Sinne des § 226 StGB vor. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe, bei vorsätzlicher Herbeiführung dieser Folge nicht unter drei Jahren. Aufgrund
der gravierenden Rechtsfolgen kommt der medizinischen Begutachtung der Tatfolgen in
diesen Verfahren besondere Bedeutung zu.
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Verstirbt das Opfer infolge der Körperverletzung, ohne dass der Täter dies beabsichtigt oder
billigend in Kauf genommen hat, kommt § 227 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei
Jahren zur Anwendung. Zentral ist hier regelmäßig die Frage, ob dem Beschuldigten der
Todeserfolg als fahrlässige Folge zugerechnet werden kann und ob die für die Grunddelikte
erforderliche Vorsatzform tatsächlich vorlag.
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Wird eine Körperverletzung nicht vorsätzlich, sondern durch Sorgfaltspflichtverletzung
verursacht, greift § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dieser
Tatbestand spielt vor allem bei Verkehrsunfällen, im Sport und bei betrieblichen Unfällen eine
Rolle.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Eine besondere Qualifikation gilt für Personen, die einem Schutzbefohlenen – etwa einem
Kind, einem Pflegebedürftigen oder einer ihrer Fürsorge unterstehenden Person – körperliche
Schmerzen oder erhebliche Schäden an der Gesundheit zufügen. § 225 StGB sieht hierfür
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor und trägt der besonderen
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personengruppe Rechnung.
Notwehr, Einwilligung und Verteidigung
Ein zentraler Ansatzpunkt in Körperverletzungsverfahren ist die Prüfung von
Rechtfertigungsgründen. Handelte der Beschuldigte in Notwehr oder Nothilfe, entfällt die
Strafbarkeit selbst bei einer objektiv erfüllten Körperverletzung. Auch eine wirksame
Einwilligung des Verletzten, etwa im Rahmen bestimmter Sportarten, kann die
Rechtswidrigkeit ausschließen. Daneben ist regelmäßig zu prüfen, ob die genaue Einordnung
der Tat als einfache oder gefährliche Körperverletzung zutreffend erfolgt ist, da hiervon nicht
nur der Strafrahmen, sondern auch Fragen der Verfahrenseinstellung und der
Bewährungsfähigkeit abhängen.
Wenn gegen Sie der Vorwurf einer Körperverletzung erhoben wird, prüfe ich die
Ermittlungsakte auf mögliche Rechtfertigungsgründe, Verfahrensfehler und Ansatzpunkte für
eine Einstellung oder eine mildere rechtliche Bewertung des Vorfalls.
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