Gemeingefährliche Straftaten
Gemeingefährliche Straftaten
Der achtundzwanzigste Abschnitt des Strafgesetzbuchs fasst eine Reihe von Delikten
zusammen, die sich nicht in erster Linie gegen ein bestimmtes Opfer, sondern gegen die
Allgemeinheit richten, weil sie eine unkontrollierbare Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum
einer unbestimmten Vielzahl von Menschen begründen. Dazu zählen klassische
Brandstiftungsdelikte ebenso wie zahlreiche Straßenverkehrsdelikte und die unterlassene
Hilfeleistung. Wegen des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials sind die Strafrahmen in
diesem Bereich vergleichsweise streng, auch wenn im Einzelfall kein konkreter Schaden
eingetreten ist.
Brandstiftung, §§ 306 bis 306c StGB
Wer fremde Gebäude, Betriebsstätten, Wälder, land- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder
andere in § 306 StGB genannte Sachen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Handelt es
sich um ein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude oder eine ähnliche
Räumlichkeit, greift die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB mit einer Mindeststrafe von
einem Jahr, unabhängig davon, ob sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich jemand in dem Gebäude
aufgehalten hat. Wird durch die Tat zumindest leichtfertig der Tod eines Menschen
verursacht, sieht § 306c StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren vor. In der Verteidigung kommt der Brandursachenermittlung, insbesondere der Frage
von Vorsatz versus Fahrlässigkeit und der Abgrenzung zu einem Unglücksfall, entscheidende
Bedeutung zu.
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
Wer durch die Explosion von Sprengstoff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 308 StGB strafbar; der
Strafrahmen reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, bei Todesfolge nicht unter
zehn Jahren oder lebenslang. Die Vorschrift erfasst neben klassischen Sprengstoffanschlägen
auch den fahrlässigen und leichtfertigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Wer Anlagen oder Fahrzeuge beschädigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso
gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 315b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Diese Norm erfasst gezielte Eingriffe von außen in den Straßenverkehr und
ist von der Gefährdung durch einen Verkehrsteilnehmer selbst abzugrenzen.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen der in §
315c Absatz 1 Nummer 2 StGB genannten Verstöße begeht – etwa an unübersichtlichen
Stellen falsch überholt oder an Fußgängerüberwegen falsch fährt – und dadurch Leib oder
Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich
strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei
Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahre. Diese Vorschrift ist eines der praktisch bedeutsamsten
Verkehrsstrafdelikte und geht regelmäßig mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis einher.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Wer als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
teilnimmt, ein solches Rennen ausrichtet oder sich als Alleinfahrer grob verkehrswidrig und
rücksichtslos verhält, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, macht sich nach
§ 315d StGB strafbar. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder
Geldstrafe vor; wird durch die Tat Leib oder Leben eines anderen oder eine fremde Sache von
bedeutendem Wert konkret gefährdet, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre, bei
Todes- oder schweren Gesundheitsfolgen ist eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
vorgesehen. Die Vorschrift wurde eingeführt, um insbesondere sogenannte illegale
Straßenrennen zu erfassen, und erstreckt sich nach der Rechtsprechung auch auf einzelne
Fahrzeugführer ohne Rennpartner.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen,
macht sich unabhängig von einer konkreten Gefährdung nach § 316 StGB strafbar. Der
Strafrahmen beträgt bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung
ebenfalls bis zu ein Jahr. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille geht die
Rechtsprechung regelmäßig von absoluter Fahruntüchtigkeit aus; bei geringeren Werten
kommt es auf weitere Ausfallerscheinungen an, deren Vorliegen im Einzelfall bestritten
werden kann.
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies
erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche
eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich wäre, macht sich
nach § 323c StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe. Seit einer Gesetzesänderung erfasst die Vorschrift auch die Behinderung von
Hilfeleistenden, etwa das Filmen von Unfallopfern anstelle einer Hilfeleistung.
Verteidigung bei gemeingefährlichen Delikten
Da viele dieser Tatbestände bereits die abstrakte oder konkrete Gefährdung genügen lassen,
ohne dass ein Schaden tatsächlich eingetreten sein muss, liegt ein zentraler
Verteidigungsansatz in der sorgfältigen Prüfung, ob die tatbestandlich vorausgesetzte
Gefährdung überhaupt vorlag und dem Beschuldigten zugerechnet werden kann. Bei
Verkehrsdelikten kommt zudem der Überprüfung von Messverfahren, Blutentnahmen und
Sachverständigengutachten besondere Bedeutung zu, bei Brandstiftungsdelikten der
kritischen Auseinandersetzung mit dem Brandsachverständigengutachten zur Ursache des
Feuers.
Bei einem Vorwurf aus dem Bereich der gemeingefährlichen Straftaten, insbesondere im
Verkehrsstrafrecht, prüfe ich die Ermittlungsakte auf Verfahrensfehler und fachliche
Schwachstellen der zugrunde liegenden Gutachten und entwickle mit Ihnen die für Ihren Fall
passende Verteidigungsstrategie.
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