Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung

Delikte gegen fremdes Eigentum zählen zu den am häufigsten verfolgten Straftaten in
Deutschland und reichen vom klassischen Ladendiebstahl bis zum bandenmäßig organisierten
Einbruch. Der neunzehnte Abschnitt des Strafgesetzbuchs enthält ein fein abgestuftes System
aus Grundtatbestand, besonders schweren Fällen und eigenständigen
Qualifikationstatbeständen, das über die Höhe der Strafe und die Frage einer möglichen
Bewährung entscheidet.

Einfacher Diebstahl, § 242 StGB

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder
einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich nach § 242 StGB strafbar. Der
Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Praxis betrifft der
Grundtatbestand die weit überwiegende Zahl aller Diebstahlsfälle, insbesondere
Ladendiebstähle geringen Umfangs, bei denen häufig eine Einstellung des Verfahrens nach §§
153, 153a StPO erreicht werden kann.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

Das Gesetz benennt in § 243 StGB eine Reihe von Regelbeispielen, bei deren Vorliegen in der
Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, mit einem erhöhten Strafrahmen von drei
Monaten bis zu zehn Jahren. Hierzu zählen etwa das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen
mit einem falschen Schlüssel, das Stehlen einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders
gesicherten Sache, gewerbsmäßiges Handeln sowie der Diebstahl von Sachen, die dem
Gottesdienst gewidmet sind oder von öffentlichem wissenschaftlichem oder kulturellem Wert
sind. Da es sich um Regelbeispiele und nicht um eigenständige Tatbestandsmerkmale handelt,
bleibt im Einzelfall Raum für die Widerlegung der Regelwirkung, etwa bei einer nur
untergeordneten Beteiligung.

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und
Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB

Führt der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich,
handelt er als Mitglied einer Bande oder bricht er in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung
ein, erhöht sich der Strafrahmen nach § 244 StGB auf sechs Monate bis zu zehn Jahren. Für
den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung sieht das Gesetz
eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor und schließt in diesen Fällen eine
Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit regelmäßig aus. Der besonders schwere
Bandendiebstahl nach § 244a StGB, der eine Verbindung von Bandenmäßigkeit mit weiteren
erschwerenden Umständen voraussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
geahndet.

Unterschlagung, § 246 StGB

Wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, ohne sie zuvor weggenommen
zu haben – etwa weil er bereits im Besitz der Sache war, sie aber unterschlägt anstatt sie
zurückzugeben –, macht sich nach § 246 StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei

Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei anvertrauten Sachen bis zu fünf Jahre. Die
Abgrenzung zum Diebstahl liegt in dem Umstand, dass es bei der Unterschlagung an einer
Wegnahme fremden Gewahrsams fehlt.

Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB

Begeht der Täter die Tat zum Nachteil eines Angehörigen, seines Vormunds oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wird die Tat nach § 247 StGB nur auf
Antrag verfolgt. Diese Regelung trägt dem besonderen persönlichen Näheverhältnis zwischen
Täter und Opfer Rechnung und eröffnet in familiären Konstellationen häufig die Möglichkeit
einer einvernehmlichen Lösung ohne strafrechtliche Verfolgung.

Geringwertigkeit, § 248a StGB

Bei Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen setzt die Strafverfolgung nach §
248a StGB grundsätzlich einen Strafantrag voraus, sofern nicht ein besonderes öffentliches
Interesse an der Verfolgung besteht. Diese Regelung ist insbesondere bei Ladendiebstählen
geringen Warenwerts von praktischer Bedeutung und eröffnet Verteidigungsansätze über die
Antragsfrist und das öffentliche Interesse.

Verteidigung bei Eigentumsdelikten

Im Zentrum der Verteidigung stehen häufig die subjektive Zueignungsabsicht, die Frage eines
bloßen Gebrauchsdiebstahls ohne Zueignungswillen, die zutreffende Bewertung des
Sachwerts sowie – bei besonders schweren Fällen – die Widerlegung der Regelwirkung
einzelner Qualifikationsmerkmale. Auch formelle Fragen wie das Vorliegen eines wirksamen
Strafantrags oder die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung können entscheidend für den
Ausgang des Verfahrens sein.
Bei einem Vorwurf aus dem Bereich des Diebstahls oder der Unterschlagung prüfe ich die
Aktenlage auf Verfahrensfehler, Einstellungsmöglichkeiten und die zutreffende rechtliche
Einordnung des Tatvorwurfs.

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